Wie erhalte ich eine DiGA?

Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) werden als solche anerkannt und in die gesetzliche Regelversorgung aufgenommen, wenn sie das Prüfverfahren am Bundesinstitut für Arzneimittel- und Medizinprodukte (BfArM) erfolgreich abgeschlossen haben. Kern dieses Prüfverfahrens ist der Nachweis eines patient:innenrelevanten positiven Versorgungseffekts der Anwendung. Zum 20.11.2023 sind 49 Anwendungen im DiGA-Verzeichnis gelistet und werden damit durch die gesetzlichen Krankenkassen erstattet.

Für gesetzlich Krankenversicherte gibt es zwei Wege eine DiGA zu erhalten:

(1) Verordnung durch Arzt:in oder Psychotherapeut:in:

Wird eine ärztliche Diagnose gestellt, für die bereits eine DiGA im DiGA-Verzeichnis des BfArM gelistet ist, kann die/:/der leistungserbringende Arzt:in bzw. Psychotherapeut:in – ähnlich wie bei der Verordnung eines Arznei- oder Hilfsmittels – ein Rezept ausstellen. Dazu wird das sogenannte „Muster 16“ genutzt. Mit diesem Rezept wenden sich gesetzlich Versicherte anschließend an ihre Krankenkasse. Die fachliche Prüfung, ob die jeweilige DiGA für den Versicherten geeignet ist, obliegt dabei dem Leistungserbringenden.

Zusätzlich besteht die Verordnung im Rahmen des Entlassmanagements: Wurde während eines stationären Aufenthalts eine ärztliche Diagnose gestellt, für die bereits eine DiGA im DiGA-Verzeichnis des BfArM gelistet ist, kann der Leistungserbringende – ähnlich wie bei der Verordnung nachstationärer Medikamente oder Hilfsmittel – ein Entlassmanagement-Rezept ausstellen. Dazu wird ebenfalls das sogenannte „Muster 16“ genutzt.

(2) Antrag durch Versicherte bei der Krankenkasse:

Der zweite Weg bietet Versicherten die Möglichkeit direkt bei ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Genehmigung der DiGA zu stellen. Dafür muss bereits eine ärztliche Diagnose – z. B. in Form einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, einem Diagnosenachweis durch den behandelnden Arzt/die behandelnde Ärztin oder einer Patient:innenquittung – vorliegen.

Die Krankenkasse prüft anschließend den Versicherungsstatus sowie den Leistungsanspruch und generiert einen Rezeptcode bzw. einen QR-Code. Die Versicherten laden sich die Anwendung im jeweiligen App-Store herunter und geben den generierten Rezeptcode ein. Handelt es sich um eine Web-Anwendung, wird diese über das Einscannen des QR-Codes im Web-Browser online aufgerufen. Anschließend können die Versicherten mit der DiGA-Nutzung beginnen.

Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SV) analysiert jährlich die Inanspruchnahme und Entwicklung der Versorgung mit DiGA. Grundlage für den letzten Bericht (Berichtszeitraum 1. September 2020 bis 30. September 2022) des GKV-SV bildeten die Abrechnungsdaten aller gesetzlichen Krankenkassen in aggregierter Form. Der Bericht zeigt, dass in diesem Zeitraum insgesamt 203.000 DiGA ärztlich verordnet oder durch die Krankenkassen genehmigt wurden. 81 % dieser Verordnungen (164.000 DiGA) wurden durch die Versicherten auch tatsächlich bei ihrer Krankenkasse eingelöst. 89 % der DiGA wurden durch eine:n Arzt:in oder Psychotherapeut:in verordnet (Weg 1), wohingegen 11 % direkt durch die Versicherten beantragt wurden (Weg 2).1

  • Für die Versicherten entstehen keine Kosten. Sie werden von der jeweiligen Krankenkasse direkt mit den DiGA-Herstellern abgerechnet.
  • Krankenkassen haben keinen Zugriff auf Daten, die während der Nutzung in der DiGA erhoben und verarbeitet werden.
  • Für jede im DiGA-Verzeichnis gelistete DiGA wird durch den jeweiligen Hersteller eine konkrete Anwendungsdauer festgelegt; diese kann aber meist durch eine Folgeverordnung verlängert werden, wenn es medizinisch notwendig ist.
  •  Da bisher noch keine DiGA-Höchstverordnungsmenge pro Versicherten existiert, könnten Versicherte auch mehrere Anwendungen für unterschiedliche Erkrankungen gleichzeitig nutzen.
  • In einigen Indikationsbereichen – z. B. Psyche – gibt es bereits mehrere DiGA. Um die verschiedenen Anwendungen testen zu können, bieten viele Hersteller zeitlich begrenzte Testzugänge für Arzt:innen an.

1 GKV-SV (2022). Bericht des GKV-Spitzenverbandes über die Inanspruchnahme und Entwicklung der Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA-Bericht)

DiGA-FAQ // weitere Themen // Frage 1

Das DiGAFAQ des WIG2 Instituts greift die Fragen auf, die in unserer bisherigen Zusammenarbeit mit DiGA-Herstellern häufig gestellt wurden.

 


 

Als wissenschaftliches Institut unterstützen wir DiGA-Hersteller bei der Planung, Durchführung und Analyse der Erprobungsstudie. Wir stellen sicher, dass die Ergebnisaufbereitung den formalen Anforderungen des Bundesinstituts für Arzneimittel- und Medizinprodukte (BfArM) entspricht und bestmöglich auf das erstellte Evaluationskonzept für den DiGa-Fast-Track einzahlt.

Mehr zum Leistungsangebot des WIG2 Instituts für Hersteller von Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) nach §33a und §139e SGB V